Vielleicht ist es Ihnen ja schon aufgefallen: Die heute angegebenen Reichweiten von Elektrorollern sind niedriger als früher. Wie kann das sein? Sind die Akkus schlechter geworden? Nein, keineswegs.
Mit Anfang 2018 ist die Verordnung (EU) 168/2013 nun auch für Fahrzeuge der Klasse L1e (also Zweiräder mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und max. 50 cm³ bei Benzin- oder 4 kW bei Elektro- oder Dieselantrieb) wirksam geworden. Diese Verordnung fordert, dass die Reichweite nach einem in der Delegierten Verordnung (EU) 134/2014 festgelegten, standardisierten Prüfzyklus ermittelt wird.
Bis dahin konnten oder besser gesagt mussten alle Elektroroller-Hersteller selbst einen Prüfzyklus festlegen. Reichweitenangaben waren daher schwer vergleichbar.
Bei PKWs ist ja der Verbrauch höher als im Prospekt, ist die tatsächliche Reichweite eines Elektrorollers jetzt noch niedriger als angegeben?
Die Reichweitenermittlung gemäß der neuen Verordnung ist sehr streng. Der Großteil der Fahrer wird unter normalen Umständen sogar eine höhere als die angegebene Reichweite schaffen. Allerdings gibt es verschiedene Faktoren, die auf die Reichweite Einfluss haben: Beladung, Wind, Außentemperatur, Steigungen/Gefälle und nicht zuletzt auch das Fahrverhalten können sich auf die Reichweite auswirken. Bei einem Elektroroller mit beispielsweise 100 kg kommen einige dieser Faktoren wie z.B. die Beladung wesentlich stärker zum Tragen als bei einem Elektroauto mit beispielsweise 1.800 kg. Übrigens: Für PKWs gelten ab 1. September 2018 ebenfalls ein neues Testverfahren zur Verbrauchs- bzw. Reichweitenermittlung, das wesentlich realitätsnähere Werte liefern soll als der bisherige Fahrzyklus.
Die „neuen“ Reichweiten der NIU Elektroroller
Natürlich wollen wir Ihnen die offiziellen Reichweitenangaben der NIU Elektroroller gemäß der neuen Verordnung nicht vorenthalten:
- N-Serie: 51 km
- M-Serie Pro: 58 km
Achtung! Es sind noch „alte“ Neufahrzeuge im Umlauf!
Es gibt derzeit (Stand: Februar 2018) natürlich auch noch Neufahrzeuge mit Sondergenehmigung, die noch nicht nach der neuen Verordnung homologiert wurden und für die es entsprechend keine nach der neuen Verordnung angegebene Reichweite gibt bzw. bei denen der Hersteller, Importeur oder Händler die Reichweite nach einem eigenen „Prüfverfahren“ festlegen darf. Hinterfragen Sie also immer, nach welchem Verfahren die Reichweite ermittelt wurde!